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Nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Marktmissbrauchsverordnung) sind die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie weitere Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, und alle in enger Beziehung zu den vorgenannten stehenden Personen verpflichtet, das Unternehmen über jedes Eigengeschäft mit Aktien der Fresenius Medical Care und weiteren sich darauf beziehenden Finanzinstrumenten zu informieren, wenn innerhalb eines Jahres ein Gesamtvolumen von 20.000 € erreicht wird.